Verbote & Richtlinien
Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) regelt, welche Holzöfen in Deutschland betrieben werden dürfen. Hier erfährst du verständlich und ohne Paragraphen-Deutsch, welche Grenzwerte gelten, welche Fristen abgelaufen sind und worauf du beim Kauf achten musst.
Die 1. BImSchV („Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen") legt Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid (CO) fest. Ziel ist, die Luftbelastung durch Holzfeuerung zu senken. Sie betrifft Kaminöfen, Holzöfen, Pelletöfen, Kachelöfen und offene Kamine.
Seit 2015 müssen alle neu in Betrieb genommenen Öfen die strengeren Werte der Stufe 2 einhalten:
| Schadstoff | Stufe 2 Grenzwert |
|---|---|
| Feinstaub (Staub) | 0,04 g/m³ |
| Kohlenmonoxid (CO) | 1,25 g/m³ |
Für ältere Öfen galten – gestaffelt nach dem Datum auf dem Typschild – Übergangsfristen. Wurden die Grenzwerte nicht eingehalten, musste der Ofen nachgerüstet (z. B. Feinstaubfilter), stillgelegt oder ersetzt werden:
| Typschild / Baujahr | Frist abgelaufen |
|---|---|
| bis 31.12.1974 (oder ohne Datum) | 31.12.2014 |
| 01.01.1975 – 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| 01.01.1985 – 31.12.1994 | 31.12.2020 |
| 01.01.1995 – 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Damit ist die letzte große Austauschstufe Ende 2024 ausgelaufen. Wer einen alten Ofen aus dieser Zeit noch betreibt, sollte dringend mit dem Schornsteinfeger klären, ob er die Grenzwerte einhält.
Kaminöfen zählen rechtlich zu den Einzelraumfeuerungsanlagen. Ob ein solches Gerät die geforderten Werte einhält, entscheidet sich am Typenschild: Es nennt Hersteller, Modell und das Datum der Zulassung bzw. Prüfung. Anhand dieses Datums ordnet der Schornsteinfeger den Ofen der passenden Übergangsfrist zu. Als Nachweis der Einhaltung dient in der Regel die Herstellerbescheinigung oder das Datenblatt zum jeweiligen Modell – fehlen diese Unterlagen, erbringt eine Messung vor Ort durch den Bezirksschornsteinfeger den Nachweis. Wichtig ist zudem der richtige Brennstoff: Für zulässige Brennstoffe stellt die BImSchV klare Regeln auf – erlaubt sind nur ausreichend trockenes, naturbelassenes Scheitholz und Holzbriketts.
Immer wieder ist von einem vermeintlichen Kaminofen-Verbot ab 2025 die Rede. Diese verbreitete Sorge trifft so nicht zu: Ein pauschales Verbot für alle Holzöfen gibt es nicht – weder 2025 noch 2026. Die 1. BImSchV wurde in zwei Schritten eingeführt; zwischen dem 22.03.2010 und 2014 in Betrieb genommene Geräte fielen zunächst unter die Anforderungen der ersten Stufe (Stufe 1), mussten die strengeren Stufe-2-Grenzwerte aber bis zum 31.12.2024 einhalten. Von einer Stilllegung betroffen sind ausschließlich solche Altgeräte, die die Grenzwerte nicht erreichen und bis zum Fristende weder nachgerüstet (etwa mit einem Feinstaubfilter) noch ausgetauscht wurden. Neu gekaufte Kaminöfen erfüllen die Stufe 2 bereits ab Werk und dürfen unbefristet betrieben werden – von einer Austauschpflicht ist damit niemand betroffen, der ein aktuelles, geprüftes Gerät besitzt.
Nicht jeder alte Ofen muss raus. Zu den Ausnahmen zählen unter anderem:
Ob eine Ausnahme greift, entscheidet im Einzelfall der zuständige Bezirksschornsteinfeger.
In Österreich gelten eigene Regelungen (Feuerungsanlagen-Verordnung der Länder, Überprüfung durch den Rauchfangkehrer). Details findest du im Ratgeber Holzofen Österreich.