Verbote & Richtlinien
Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) regelt, welche Holzöfen in Deutschland betrieben werden dürfen. Hier erfährst du verständlich und ohne Paragraphen-Deutsch, welche Grenzwerte gelten, welche Fristen abgelaufen sind und worauf du beim Kauf achten musst.
Die 1. BImSchV („Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen") legt Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid (CO) fest. Ziel ist, die Luftbelastung durch Holzfeuerung zu senken. Sie betrifft Kaminöfen, Holzöfen, Pelletöfen, Kachelöfen und offene Kamine.
Seit 2015 müssen alle neu in Betrieb genommenen Öfen die strengeren Werte der Stufe 2 einhalten:
| Schadstoff | Stufe 2 Grenzwert |
|---|---|
| Feinstaub (Staub) | 0,04 g/m³ |
| Kohlenmonoxid (CO) | 1,25 g/m³ |
Für ältere Öfen galten – gestaffelt nach dem Datum auf dem Typschild – Übergangsfristen. Wurden die Grenzwerte nicht eingehalten, musste der Ofen nachgerüstet (z. B. Feinstaubfilter), stillgelegt oder ersetzt werden:
| Typschild / Baujahr | Frist abgelaufen |
|---|---|
| bis 31.12.1974 (oder ohne Datum) | 31.12.2014 |
| 01.01.1975 – 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| 01.01.1985 – 31.12.1994 | 31.12.2020 |
| 01.01.1995 – 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Damit ist die letzte große Austauschstufe Ende 2024 ausgelaufen. Wer einen alten Ofen aus dieser Zeit noch betreibt, sollte dringend mit dem Schornsteinfeger klären, ob er die Grenzwerte einhält.
Nicht jeder alte Ofen muss raus. Zu den Ausnahmen zählen unter anderem:
Ob eine Ausnahme greift, entscheidet im Einzelfall der zuständige Bezirksschornsteinfeger.
In Österreich gelten eigene Regelungen (Feuerungsanlagen-Verordnung der Länder, Überprüfung durch den Rauchfangkehrer). Details findest du im Ratgeber Holzofen Österreich.